Dieser Sommer hat es in sich. Hagel, Sturm und Starkregen überziehen regelmäßig das Land. Wenn am Auto Unwetterschäden entstehen, kann das ganz schön teuer werden. Wann zahlt eigentlich die Versicherung? Darauf sollten Geschädigte achten.
Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bedeutet die jüngste Unwetterserie im Juni für die Kfz-Versicherer den viertgrößten Hagelschaden in den vergangenen Jahrzehnten. Wohl dem, der eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. Eine Teilkaskoversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für Schäden durch Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungen. Die Vollkaskoversicherung ersetzt – zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung – weitere Schäden am eigenen Auto. Zum Beispiel die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall.
Schäden durch umgestürzte Bäume
Wer mit seinem Auto gegen einen umstürzenden Baum fährt, kann also den Schaden über seine Teilkaskoversicherung geltend machen. Das gilt auch, wenn Äste oder Dachziegel aufs Fahrzeug gefallen sind. Ein Sturmschaden wird bei vielen Versicherungen allerdings erst ab Windstärke 8 von der Teilkasko übernommen. In einem solchen Fall herrscht normalerweise eine Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 Stundenkilometern. Das bedeutet, große Bäume bewegen sich sehr stark, Zweige können abbrechen und Dachziegel können sich lösen. Manche Versicherer zahlen allerdings bereits Sturmschäden ab Windstärke 7.
Versicherungsprämie steigt
Wer mit seinem Auto auf einen Baum fährt, der bereits auf der Straße liegt, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Zumindest dann, wenn er nur eine Teilkaskoversicherung hat. Bei Vollkasko sieht es anders aus. Dann muss die Versicherung zahlen. Unterm Strich entstehen aber dennoch Kosten. Denn der Versicherungsvertrag wird dann im nächsten Kalenderjahr schlechter eingestuft. Bei Rabattschutz, der vielen Kfz-Versicherungen angeboten wird, hat man jedoch in der Regel einen „Freischuss“ pro Jahr – ohne, dass die Prämie hochgeht.
„Verkehrssicherungspflicht“ checken
Bei einer Regulierung über die Teilkaskoversicherung findet keine Rückstufung in den Schadenfreiheitsklassen statt. Lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung muss der Geschädigte selbst berappen. Grundsätzlich gilt für Grundstücksbesitzer – egal ob private oder öffentliche wie Kommunen – dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen müssen. Wenn etwa ein morscher Baum von einem Privatgrundstück aus umstürzt und auf ein an der Straße geparktes Auto fällt, muss laut Rechtlage der Grundstückseigentümer zahlen. Denn dem Unfall lag nicht „höhere Gewalt“ zugrunde, sondern der Eigentümer des Grundstücks ist seiner „Verkehrssicherungspflicht“ nicht nachgekommen.
Hagelschäden können über die Teilkaskoversicherung reguliert werden. Bevor der Autobesitzer seinen Wagen in die Werkstatt bringen kann, muss er sich aber mit der Versicherung in Verbindung setzen. Diese entscheidet dann, ob und durch wen ein Gutachten erstellt wird. Ein eigener Gutachter darf – anders als bei einem Unfall mit Fremdverschulden – hier nicht eingeschaltet werden.
Info vom Wetteramt beilegen
Es ist sinnvoll, die Schadenmeldung mit Fotos (Detailaufnahmen) zu ergänzen. Diese sollte Geschädigte am besten gleich an Ort und Stelle machen. Eine entsprechende Auskunft des Wetteramts beizulegen, ist ebenfalls hilfreich. Je nach Vertrag kann auch eine sogenannte „Werkstattbindung“ vereinbart sein. Dann muss der Geschädigte die von der Versicherung vorgeschriebene Werkstatt aufsuchen.
Wasserschaden am geparkten Auto
Bei Starkregen kann es passieren, dass die Straße oder der Parkplatz unter Wasser stehen. Kommt es zu einem Überschwemmungsschaden an einem abgestellten Auto, greift die Teilkasko. Die Versicherung kann die Zahlung jedoch ablehnen, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig aus dem Überschwemmungsgebiet gefahren wurde, obwohl die noch möglich gewesen wäre. Wer sein Fahrzeug also in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung wegfährt oder trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete hineinfährt, handelt eventuell grob fahrlässig und bekommt den Schaden gar nicht oder nur anteilig ersetzt.
Wasserschaden am fahrenden Auto
Wer mit seinem Wagen auf einer überschwemmten Straße unterwegs ist, riskiert einen sogenannten Wasserschlag. Dieser Motorschaden entsteht, wenn Wasser in den Zylinderraum eindringt. Die Teilkaskoversicherung muss dann nicht für den schaden aufkommen, da dieser nicht unmittelbar durch die Überschwemmung, sondern durch das Fahrverhalten des Versicherten verursacht wurde. Tritt die Überschwemmung allerdings so plötzlich auf, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann, ist die Teilkasko doch zuständig. Wer Vollkasko abgeschlossen hat, kann grundsätzlich mit der Erstattung der Kosten, die durch den Motorschaden entstehen, rechnen. Aber Achtung: Auch hier kann die Versicherung eine Zahlung verweigern. Dann nämlich, wenn der Schaden „grob fahrlässig“ herbeigeführt worden ist. War die die Überflutung für den Fahrer gut zu erkennen und er fuhr trotzdem auf die Straße, bleibt er auf seinem Schaden sitzen.
Im vergangenen Jahr war es übrigens deutlich ruhiger an der Unwetterfront:
https://www.motusmagazin.de/aktuelles/weniger-schaeden-an-autos-durch-unwetter/
Ob die Versicherung beim Fahrer im untenstehenden Video gezahlt hat, wissen wir übrigens nicht.