Halt mal!
Zeichensprache

Man kennt diese Schilder nur zu gut, schließlich sind unsere Innenstädte geradezu bewaldet mit den Verkehrszeichen in blau und rot. Doch was genau sagen sie eigentlich? Was ist erlaubt und was verboten?

Dies ist die Gelegenheit, einmal zwei Dinge klarzustellen. 1. Es gibt kein Parkverbotsschild, auch wenn man das oft hört. Das rote Kreuz auf blauem Grund bedeutet: absolutes Haltverbot; man darf im ausgeschilderten Bereich nicht einmal am Straßenrand anhalten. 2. Es gibt kein Halteverbotsschild, zumindest nicht amtlich. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nämlich von „Haltverbot“ die Rede, und so nennen es auch die Juristen. Umgangssprachlich hat man sich allerdings an die Bezeichnung Halteverbot gewöhnt, gemeint ist selbstverständlich dasselbe.

Die Schilder machen einen Unterschied zwischen eingeschränktem Halteverbot, erkennbar am diagonalen roten Streifen von links oben nach rechts unten, und dem absoluten Halteverbot, gekennzeichnet durch das diagonale Kreuz. Doch was genau ist eigentlich „Halten“? Das hat die StVO exakt definiert: „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.“ Eine Anordnung wäre beispielsweise, dass ein Polizeibeamter den Verkehr stoppt, auch wenn an dieser Stelle das Anhalten verboten ist. Für das Parken hat die StVO ebenfalls klare Worte: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten anhält, der parkt.“ Soweit die Theorie.

Und nun die Praxis: Wir erklären euch, was genau die Schilder erlauben oder verbieten und was es mit den weißen Pfeilen auf sich hat, die man oft auf ihnen sieht.

Eingeschränktes Halteverbot

Ein roter Diagonalstreifen bedeutet „eingeschränktes Halteverbot“. Ihr dürft hier halten, aber nicht parken. Wenn die Fahrerin oder der Fahrer allein unterwegs ist, ist es nicht erlaubt, kurz zum Briefkasten um die Ecke zu gehen und einen Umschlag einzuwerfen. Denn die StVO sagt: Wer sein Auto verlässt, parkt. Ist eine zweite Person an Bord, die das Fahrzeug bewegen könnte, darf man zum Briefkasten gehen. Der Gang darf allerdings nicht länger als drei Minuten dauern, sonst wird aus dem Halten ein Parken. Es gibt Ausnahmen von der Drei-Minuten-Frist: Wenn ihr euer Auto be- oder entladet, darf das auch länger dauern, doch müsst ihr euch „ohne Verzögerung“ ans Werk machen. Also nicht zwischendurch am Handy daddeln. Auch das Ein- und Aussteigenlassen eines Mitfahrers ist ohne Zeitlimit erlaubt; der Gesetzgeber denkt dabei an bewegungseingeschränkte Menschen.

Manchmal präzisieren weiße Pfeile den Geltungsbereich des Halteverbots:

  • Pfeil zeigt in Fahrtrichtung und ist oben angebracht: Anfang der Halteverbotszone
  • Pfeil zeigt gegen die Fahrtrichtung und ist unten angebracht: Ende der Halteverbotszone
  • Beide Pfeile in einem Schild: das Halteverbot gilt in beide Richtungen; in der Regel steht an den Enden der Zone je ein Schild, das ihren Beginn bzw. ihr Ende anzeigt
  • Kein Pfeil: das eingeschränkte Halteverbot gilt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße von rechts

Absolutes Halteverbot

Dieses Schild bedeutet, dass ihr hier nicht einmal anhalten dürft, um rasch jemanden einsteigen zu lassen. Umgangssprachlich nennt man das Zeichen oft „Parkverbot“, was aber Unfug ist. Denn schon das eingeschränkte Halteverbot schließt ein Parkverbot ein. Die Bedeutung der weißen Pfeile ist identisch mit denen des eingeschränkten Halteverbots.

Das bedeuten die Zusatzzeichen

Oft sieht man unterhalb des Halteverbotsschilds präzisierende Angaben, beispielsweise für Zeiträume, Wochentage oder weiträumige Verbotszonen.  

Das Verbot gilt von Montag bis Freitag zwischen 16 und 18 Uhr. Kurz anhalten ist erlaubt, parken verboten. Zu allen anderen Zeiten ist hier das Halten und Parken uneingeschränkt erlaubt.

Um es sich leichter zu machen, richten Städte oft ganze Halteverbotszonen ein. Hinter dem blau-roten Schild gilt überall eingeschränktes Halteverbot. Es endet erst hinter dem schwarz-weißen Schild am Ende der Zone.

Nicht nur Schilder regeln Verbote 

Im Grunde genommen ist es ganz einfach: Parken ist überall erlaubt, wo es nicht verboten ist. Genauso das Halten. Doch das wäre zu einfach. Die StVO definiert viele Halte- und Parkverbote, ohne dass Schilder auf sie hinweisen. Manche dieser Vorschriften sind selbsterklärend – etwa, dass man auf einem Bahnübergang oder Zebrastreifen nicht halten und in einer Bushaltebucht nicht parken darf. In anderen Fällen werden Halteverbotszonen mit Schraffierungen auf der Fahrbahn markiert. Manchmal steckt der Teufel im Detail, zum Beispiel darf grundsätzlich vor Bordsteinabsenkungen nicht geparkt werden. In vielen Zweifelsfällen helfen aber Mitdenken und Empathie: An Stellen, wo ich mich als Autofahrer oder Fußgänger durch ein stehendes Fahrzeug behindert oder gar gefährdet fühlen würde, halte und parke ich selbst auch nicht.

Was kostet das?

Verbotswidriges Halten oder Parken ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder sind unterschiedlich hoch, abhängig davon, ob ihr einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, schlimmstenfalls gefährdet oder schädigt. Das Minimum im sogenannten Bußgeldkatalog sind 20 Euro, das Maximum 100 Euro und ein Punkt in Flensburg, wenn eine Sachbeschädigung vorliegt. Das Parken auf einem Geh- oder Radweg kann beispielsweise 50 Euro teuer werden, mit Sachbeschädigung 90 Euro. Verletzt sich ein Radfahrer, weil dein Auto ihn behindert hat, musst du außerdem mit einer Anzeige wegen Körperverletzung rechnen. Das ist dann keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat.

Titelbild: Adobe Stock / Martina Berg
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