Im Straßenverkehr ist es besonders wichtig, Rücksicht auf andere zu nehmen. Damit das reibungslos funktioniert, gibt es ein paar verkehrsrechtliche Vorgaben, wie unsere Rechtsexpertin Miriam Struhalla erklärt.
Nix sehen: Wie wichtig ist der gute Durchblick beim Autofahren?
Wer ein Fahrzeug fährt, muss in alle Richtungen freie Sicht haben. Das regelt die Straßenverkehrsordnung. Bei schmutzigen Scheiben sagt das Verkehrsrecht deshalb: putzen! Vorsicht geboten ist auch bei Klebeplaketten: Zu viele behindern im Zweifel ebenfalls die Sicht. Eine verschneite Frontscheibe muss vor Fahrtbeginn in jedem Falle enteist sein. Etwas anderes gilt bei der Heckscheibe: Ist sie vereist, schmutzig, beschlagen oder von Ladung verdeckt und gewähren beide Außenspiegel ausreichende Sicht nach hinten, darf ich auch ohne Sicht durch die Heckscheibe mit dem Fahrzeug fahren. Sind die Spiegel oder Scheiben verschmutzt und es kommt zu einem Unfall, kann dies weitreichende Folgen haben: Im Streitfall könnte ein Gericht feststellen, dass die Sicht bei der Fahrt nicht ausreichend war. Dann kommt es zu einer sogenannten Mithaftungsquote: Der Fahrer wird für den Unfall also mitverantwortlich gemacht.
Nix hören: Kann ich im Auto zu laut Musik hören?
Zuhause kann ich so laut Musik hören, wie ich will. Im Auto nicht. Denn: Dort muss ich die Geräusche im fließenden Verkehr jederzeit hören können. Auch dieses Thema wird vom Verkehrsrecht geregelt: Durch zu lautes Musikhören schaffe ich eine künstliche Schwerhörigkeit. Geräusche, die für mein eigenes Verhalten im Verkehr von erheblicher Bedeutung sind, nehme ich nicht mehr wahr. Höre ich deswegen etwa ein Einsatzfahrzeug mit Sondersignalen nicht, droht mir eine Geldbuße. Kommt es sogar zu einem Unfall, trifft mich in jedem Falle eine Mithaftung.
Nix sagen: Muss ich als Zeuge eines Parkremplers irgendwo aussagen?
Als Zeuge eines Parkunfalles muss ich nichts machen, auch nicht die Polizei rufen. Dazu muss ich mir allerdings sicher sein, dass ich durch mein Verhalten nicht zum Unfall beigetragen habe. Wer nur beobachtet, ist kein Unfallbeteiligter – und kann sich deshalb nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen. Selbst wenn ich als Zeuge eine Vorladung bei der Polizei bekomme, muss ich weder hingehen noch eine Aussage machen. Gegenüber der Polizei bin ich nämlich nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Anders ist es, wenn ich eine Zeugenladung vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft erhalte: Dann muss ich eine Aussage machen, sonst droht unter Umständen ein Ordnungsgeld. Soweit zum Verkehrsrecht, aber: Beobachte ich einen Parkunfall, ist es dennoch ratsam, die Polizei zu rufen. Spätestens wenn der Verursacher einfach davonfährt, ist der Geschädigte für jeden Zeugen dankbar.
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