Unterwegs im fremden Auto? Kein Problem – solange nichts passiert. Unsere Rechtsexpertin Katharina Meyer verrät, welche Fallstricke es gibt, und was es im (Un-)Fall zu beachten gibt.
Unter Freunden
Grandiose Geburtstagsparty und, ups, zu viel getrunken. Mein (natürlich nüchterner) Freund fährt mich mit meinem Auto heim – und baut einen Auffahrunfall. Wer zahlt den Schaden?
Den Schaden am gegnerischen Fahrzeug zahlt Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Denn dafür ist es egal, ob Sie selbst oder aber Ihr Freund Ihr Fahrzeug gefahren haben. Problematischer ist da schon der Schaden am eigenen Fahrzeug: Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung ist nur für die Schäden am gegnerischen Fahrzeug zuständig. Auch die Privat-Haftpflichtversicherung Ihres Freundes ist nicht eintrittspflichtig, weil derartige Schäden dabei üblicherweise durch die sogenannte Benzinklausel ausgeschlossen sind. Es bleibt deshalb letztlich nur Ihre Vollkaskoversicherung – wenn Sie denn eine abgeschlossen haben. Problematisch ist hier, dass die Vollkaskoversicherung nur den Fahrzeugschaden abzüglich der Selbstbeteiligung übernimmt. Die weiteren Schäden – etwa Sachverständigen-, Abschlepp- oder auch Mietwagenkosten – übernimmt Ihre Vollkaskoversicherung nicht. Grundsätzlich haftet aber Ihr Freund Ihnen gegenüber. Sie müssten Ihren Freunden also privat in Anspruch nehmen. Er hätte Ihre Schäden dann vollumfänglich zu ersetzen.
Leihgeschäft
Solange mein Wagen in der Werkstatt ist, brauche ich einen Ersatz. Könnte mir mein Freund sein Fahrzeug für mehrere Tage vermieten?
Grundsätzlich ist es kein Problem, wenn Ihr Freund Ihnen sein Auto vermietet. Allerdings sollte er überprüfen, ob seine Kfz-Versicherung das Vermieten seines Fahrzeuges abdeckt. Es gibt Versicherungen, die das schlichtweg ausschließen. Sollten Sie dann mit dem Fahrzeug Ihres Freundes einen Unfall verursachen, so wäre die Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Freundes nicht eintrittspflichtig.
Sinnvoll ist es dabei übrigens immer, einen schriftlichen Mietvertrag abzufassen. Insbesondere der Zustand des Fahrzeuges zu Beginn und zum Zeitpunkt der Rückgabe sollten Sie genauestens dokumentieren, um so mögliche Schäden während der Anmietzeit belegen zu können.
Familienbande
Nun leihe ich mir doch den Wagen meiner Schwester – und werde damit prompt geblitzt. Wer zahlt das Knöllchen?
Das Knöllchen belastet stets den Fahrer des Fahrzeuges – also Sie und nicht Ihre Schwester. Wenn allerdings Ihre Schwester Halterin des Fahrzeuges ist, ist sie diejenige, die von der Bußgeldbehörde ermittelt wird. Ihre Schwester erhält deshalb den Anhörungsbogen der Ermittlungsbehörde und wird darin als Betroffene geführt sein. Die Aussage zur Sache selbst – also ob Ihre Schwester oder jemand anders gefahren ist – sind grundsätzlich freiwillige Aussagen. Selbstverständlich kann Ihre Schwester dabei (um sich selbst entlasten) Sie als Fahrer des Fahrzeuges angeben. Verpflichtet ist sie dazu allerdings nicht. Gäbe Ihre Schwester schlichtweg keinen Fahrer ihres Fahrzeuges zum Vorfallzeitpunkt an, so müsste sie allerdings damit rechnen, dass die Bußgeldstelle ihr eine Fahrtenbuchauflage auferlegt. Und das ist nun wirklich zeitaufwendig und nervig.