In Ballungsräumen gehen viele Einkaufszentren dazu über, ihre Parkplätze zu überwachen und Parkzeiten zu beschränken. Wer zu lange parkt, findet ein Knöllchen an der Frontscheibe.
Das Argument der Parkplatzbetreiber ist, dass ihre Plätze oft von Dauerparkern belegt werden, die echten Kunden deshalb keinen Parkplatz finden und eine andere Einkaufsmöglichkeit ansteuern. Die Überwachung geschieht mit Kameras und Nummernschilderkennung bei der Ein- und Ausfahrt, mit Sensoren im Boden oder durch Dienstleister, deren Personal über die Parkplätze streift. Wer sich nicht an die aufgestellten Regeln hält, findet oft ein Knöllchen an der Frontscheibe. Muss man das bezahlen?
- Grundsätzlich ja. Die Parkplätze von Einkaufszentren sind Privatgelände, deren Besitzer das Hausrecht haben. Wer diese Parkplätze benutzt, akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dort gelten, und schließt juristisch gesehen einen Vertrag mit dem Grundbesitzer. Hält man sich nicht an die Regeln dieses Vertrags, gilt dies rechtlich als „Besitzstörung“. Für sie darf der Eigentümer eine sogenannte Vertragsstrafe erheben.
- Deutlich sichtbare Schilder, auf denen diese Bedingungen stehen, sind allerdings Pflicht. Diese Schilder müssen Autofahrern schon bei der Einfahrt zum Parkplatz klarmachen, auf welche Bedingungen sie sich einlassen. Die Schrift darf nicht zu klein und die Klauseln müssen verständlich sein. Die Kosten und Folgen bei Zuwiderhandlungen müssen klar benannt werden. Weil die Parkplatzbetreiber das wissen, lassen sie an dieser Stelle nur noch selten ein Hintertürchen offen.
- Die Höhe der Geldbuße, also der Vertragsstrafe, ist bis dato juristisch nur schwammig geregelt: Sie soll „angemessen“ sein, doch was bedeutet das? Wenn eine Kommune für einfache Parkverstöße auf öffentlichen Straßen 10 oder 15 Euro Verwarnungsgeld erhebt, so halten Verbraucherverbände knapp das Doppelte auf Privatparkplätzen im selben Ort gerade noch für angemessen.
- Das Knöllchen an der Frontscheibe allein genügt nicht. Der Parkplatzbetreiber muss Falschparkern einen Zahlschein in Briefform zuschicken und im Zweifel nachweisen können, dass der Adressat ihn erhalten hat.
- Mahngebühren und Inkasso sind erst dann erlaubt, wenn der Falschparker in Verzug geraten ist, also die Zahlungsfrist des Zahlscheins nicht eingehalten hat. Viele Parkplatzbetreiber versuchen, schon mit dem Versenden des Zahlscheins oder unmittelbar danach erste Mahngebühren einzutreiben. Dagegen kann man sich zur Wehr setzen, beispielsweise einen Rechtsanwalt einschalten.
- Nur die Fahrerin oder der Fahrer des falsch parkenden Autos kann zur Kasse gebeten werden, nicht der Fahrzeughalter. Das macht es für die Parkraumüberwacher oft schwierig, da sie als Adressaten des Zahlscheins nur den Halter ermitteln können. Ein probater Ausweg ist, zu verneinen, dass man am betreffenden Tag am Steuer des Wagens saß. Man ist außergerichtlich nicht verpflichtet, den tatsächlichen Fahrer zu benennen. Im Fall einer Klage sollte man allerdings belegen können, dass man nicht selbst am Steuer saß.
- Die Parkplatzbetreiber reagieren darauf meist mit einer Unterlassungserklärung, in der sich der Fahrzeughalter verpflichtet, diesen Parkplatz künftig nicht mehr verbotswidrig zu benutzen. Man sollte nur unterschreiben, wenn man diese Auflage auch einhalten kann, denn eine Zuwiderhandlung kann richtig teuer werden.
- Anwaltskosten dürfen Parkplatzbetreiber nur in wenigen Fällen geltend machen, beispielsweise bei erheblichem Zahlungsverzug. Für die oben genannte Unterlassungserklärung sind sie nicht erlaubt, denn dieses Schreiben ist so standardisiert, dass sich Parkplatzbetreiber dafür nicht rechtlich beraten lassen müssen.
- Auch Abschleppen ist erlaubt. Wenn der Besitzer in seinen Bedingungen das Abschleppen bei Zeitüberschreitung androht, darf er auch zur Tat schreiten. Dabei haben die Parkraumüberwacher sogar ein Zurückbehaltungsrecht: Sie müssen das abgeschleppte Auto erst wieder herausgeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt sind.
Manchmal sind die Schilder, auf denen die elektronische Parkraumüberwachung behauptet wird, auch nur ein Trick: Auf dem Parkplatz gibt es gar keine entsprechende Technik. Doch darauf sollte man es besser nicht ankommen lassen und die Parkbedingungen ernst nehmen. Oder zu einem Einkaufszentrum fahren, dessen Parkplätze noch nicht überreguliert sind.