Beim Unfall meint jeder, den Schuldigen zu kennen: Der andere war’s! Die richtige Dokumentation kann hier Gold wert sein. Unsere Rechtsexpertin Katharina Meyer erklärt, worauf es dabei ankommt.
Ja, ich war’s
Rumms! Ich bin auf der Straße geschnitten worden und habe einen Unfall gebaut. Der Unfallgegner und ich sind uns zum Glück einig, wer schuldig ist. Wozu also einen Unfallbericht schreiben?
Wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, wer den Unfall verursacht hat, ist das schon mal gut. Leider kommt es oft vor, dass es sich der Unfallgegner im Nachhinein anders überlegt. Nach dem Unfall sollten Sie deshalb nie ohne Beweismittel auseinandergehen: Als erstes fotografieren Sie die Fahrzeuge in der Unfallendstellung. Dann schreiben Sie den Unfallhergang auf ein Blatt Papier und unterzeichnen dieses zusammen mit Ihrem Unfallgegner. Das ist dann ein sogenanntes „Zeugnis gegen sich selbst“ – und damit ein starkes Indiz dafür, dass Ihr Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Wenn es Zeugen gab, bitten Sie diese um ihre Adresse. So können Sie später schriftliche Zeugenaussagen anfordern oder aber – sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen – sie als Zeugen benennen. Rufen Sie bei jedem Unfall auch die Polizei. Je nach Auslastung rückt die Polizei bei Kleinstunfällen jedoch nicht aus. Dokumentieren Sie dann, mit welchem Polizeibeamten Sie telefoniert haben.
Ich war’s doch nicht
Jetzt streitet der Unfallgegner doch tatsächlich alles ab. Zum Glück gab es genug Zeugen, die den Unfall gesehen haben. Die müssen doch für mich aussagen, oder?
Weder Sie noch die Polizei kann einen Zeugen dazu zwingen, eine schriftliche oder mündliche Zeugenaussage abzugeben. Selbst auf eine Vorladung der Polizei hin muss der Zeuge nicht bei der Polizeibehörde erscheinen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt: Weigert sich der Zeuge, außergerichtlich eine schriftliche Zeugenaussage abzugeben, können Sie ihn bei Gericht als Zeugen benennen. Lädt das Gericht den Zeugen dann zu der Gerichtsverhandlung, muss er erscheinen und dort dann auch aussagen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht bestünde beispielsweise nur dann, wenn der Zeuge mit Ihnen oder Ihrem Unfallgegner verwandt oder verschwägert wäre.
Alles auf Band
Zum Glück habe ich eine Dashcam. Vor Gericht habe ich die Trümpfe also in der Hand, stimmt‛s?
Ja, mit einer Dashcam haben Sie gute Karten: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sind. Das gilt zumindest dann, wenn die Dashcam nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert hat. Denn dann ist das Beweisinteresse höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners. Mit gleicher Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die permanente, ansatzlose Aufzeichnung während einer Autofahrt mittels einer Dashcam allerdings auch für unzulässig erklärt. Denn diese Aufzeichnung verstößt gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Richter haben auch ein Vorschlag dazu gemacht, wie dieser Widerspruch aufzulösen ist: Kurze, anlassbezogene Aufzeichnungen des Unfallgeschehens sind zulässig. Das erreicht man beispielsweise, indem sich die Aufzeichnungen in kurzen Abständen selbst überschreiben, oder indem die letzten Aufzeichnungen nur dann dauerhaft gespeichert werden, wenn es zu einer Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges gekommen ist. Ein Hinweis noch für den nächsten Urlaub: In manchen Ländern, etwa Belgien, Luxemburg und Portugal, sind Dashcams nicht erlaubt.