Na klar: Im Straßenverkehr geht es immer um gegenseitige Rücksichtnahme. Aber manchmal darf sich auch mal was um uns selbst drehen. Unsere Rechtsexpertin Katharina Meyer erklärt, worauf es dabei ankommt.
Selbstgebaut
Die Autos der Fahrzeughersteller find’ ich öde. Darf ich mir einfach ein eigenes Auto bauen?
Wenn Sie das Besondere unter den Fahrzeugen suchen – also mehr als einen einfachen fahrbaren Untersatz –, brauchen Sie nicht auf ein Fahrzeug von der Stange zurückgreifen: Sie dürfen auch Ihr eigenes Fahrzeug bauen. Damit wären Sie noch nicht einmal der Erste. Bereits in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sind Kit Cars, also sogenannte Bausatzautos, sehr beliebt gewesen. Sie kommen ursprünglich aus Großbritannien, wo Käufer beim Kauf eines Neuwagens eine Verkaufssteuer zahlen mussten, beim Kauf von Einzelteilen jedoch nicht. Selbstbauen hat sich dort also gelohnt. Heute gibt es leider nur noch wenige Anbieter von Auto-Bausätzen. Wichtig für die Zulassung sind hierzulande die TÜV-Auflagen. Hobbybastlern kommt zugute, dass seit 1998 das Zulassungsverfahren in Europa weiter vereinheitlicht wurde. Alle an dem Abkommen teilnehmenden Staaten sind dazu berechtigt, ein Fahrzeug oder Fahrzeugteile zuzulassen. Genau das machen sich die Anbieter von Bausätzen zunutze: Für verschiedene Kit Cars gibt es bereits nationale Musterzulassungen. Der TÜV muss bei diesen Fahrzeugen nur noch prüfen, ob der Wagen der jeweiligen Zulassung entspricht. Teuer wird es, wenn für den Selbstbau keine Musterzulassung existiert. Denn dann bedarf es einer Einzelbetriebserlaubnis: Dafür benötigen Bastler ein Gutachten durch Fachexperten, etwa die amtlich anerkennten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.
Eingezogen
Mein selbstgebautes Auto ist so fabelhaft geworden, dass ich am liebsten darin einziehen würde. Kein Problem, oder?
Es gibt kein Gesetz, dass Ihnen das Wohnen im eigenen Fahrzeug verbietet, also: Nur zu! Allerdings sollten Sie ganz genau darauf achten, wo Sie Ihr Fahrzeug abstellen. Zieht es Sie weg von einem Privatgrundstück, raus in die Stadt? Kein Problem, allerdings sollten Sie mobil bleiben: Denn es macht einen großen Unterschied, ob Sie einmalig übernachten oder dauercampen. Während eine Nacht im Fahrzeug zum Gemeingebrauch zählt, ist das Dauercampen als Sondernutzung genehmigungspflichtig. Von einem Campingausflug in die Natur mit Übernachtung rate ich ab: Denn in Deutschland ist das Wildcampen verboten. Auf einem Privatgrundstück hingegen können Sie bleiben, solange Sie wollen – wenn Sie denn die Erlaubnis des Eigentümers haben. Ratsam ist es zudem, außer dem tollen, selbstgebauten Auto noch einen festen Wohnsitz zu haben – anderenfalls sind Sie theoretisch obdachlos.
Zugeparkt
Na gut, im Auto schlafen ist nicht so bequem. Also: Parken und ab ins Haus. Darf ich eigentlich die Einfahrt zu meinem eigenen Grundstück zuparken?
Erstaunlicherweise dürfen Sie das nicht. Denn die Einfahrt dient nicht nur dazu, dass die berechtigten Personen zu dem Haus gelangen: Der (üblicherweise) abgesenkte Bordstein vor der Einfahrt hilft beispielsweise auch Rollstuhlfahrern, Fahrradfahrern, Personen mit Kinderwagen oder körperlich eingeschränkten Menschen leichter auf die Straße zu gelangen.
Parken Sie also die Einfahrt zu Ihrem eigenen Grundstück zu, droht ein Bußgeld. Auch wenn das nicht sonderlich hoch ist: Sammeln Sie zu viele – auch nur geringe – Bußgelder, könnte die Fahreignungsbehörde Ihre Fahrfähigkeit anzweifeln. Im schlimmsten Fall führt das dann zu einer gefürchteten MPU.