Die gegnerische Versicherung spielt sich gerne mal auf wie der Fünftklässler-Knallprotz auf dem Schulhof. Zu Recht? I wo! Unsere Expertin, Rechtsanwältin Katharina Meyer, rät: Bloß nicht einschüchtern lassen!
Erste Wahl
Brems – quietsch – rumms!
Da ist Ihnen an der Ampel doch tatsächlich jemand hinten drauf-gefahren. Nur: Wie und wann kontaktiere ich denn jetzt die gegner ische Versicherung, ohne dass es zu Querelen kommt? Die gegnerische Versicherung informieren Sie direkt nach dem Unfall. Bestenfalls kontaktieren Sie sie jedoch nicht selbst, sondern über einen Rechtsanwalt. Ihr Anwalt weiß, welche Information die Versicherung braucht und innerhalb welcher Frist die Ver-sicherung regulieren muss. Zudem haben Sie so einen starken Partner an der Seite: Denn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Versicherung Schadenpositionen kürzen – denn Kleinst beträge in jedem Schaden-fall ergeben am Ende des Jahres Millionen beträge für die Versicherungen. Nur mit einem auf das Schadensrecht spezialisierten An-walt sind Sie dagegen gewappnet.
Freie Wahl
Darf die gegnerische Versicherung nach einem Unfall entscheiden, bei welcher Werkstatt ich mein Auto reparieren lasse? Nein. Als Geschädigter eines Verkehrsunfalles dürfen Sie Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. Die Versicherung hat kein Mitspracherecht und muss die tatsächlich bei Ihrer Werkstatt entstandenen Reparaturkosten zahlen. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen – sich also nur das Geld für die Re-paratur auszahlen lassen. Dann ist entscheidend, wie alt Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt war: Jünger als drei Jahre: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Geschädigten ein Verweis auf eine Drittwerkstatt in diesem Fall unzumutbar. Älter als drei Jahre: Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf Sie auf eine Drittwerkstatt verweisen, wenn diese qualitativ genauso arbeitet wie ein Herstellerbetrieb und für die nötigen Arbeiten ausgerüstet ist. Unzumutbar ist dieser Verweis allerdings, wenn die benannte Werkstatt eine Vertragswerkstatt der Gegnerversicherung ist. Manche Gerichte haben auch geurteilt, dass ein Verweis auch dann unzumutbar ist, wenn Sie Ihr Fahrzeug stets in einer Vertragswerkstatt haben warten und pflegen lassen.
Keine Wahl
So ein Unfall kommt immer im blödesten Moment. Manchmal leider auch dann, wenn ich jemand anderen ans Steuer gelassen habe, der nicht in meiner Police genannt ist. Zahlt die gegnerische Versicherung nach einem Unfall dann trotzdem? Ja, die Versicherung hat hier keine Wahl. Sie zahlt den Schaden an Ihrem Fahrzeug auch dann, wenn Sie nicht selbst am Steuer gesessen haben – und dementsprechend auch dann, wenn die Person an Ihrem Lenkrad nicht Teil des ein getragenen Fahrerkreises ist. Darüber hinaus müsste die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sogar für einen eventuellen Personenschaden aufkommen, etwa für Schmerzensgeld an den Fahrer Ihres Fahrzeugs. Entscheidend ist nämlich nicht, ob Sie als Eigentümer und Halter das Fahrzeug geführt haben, sondern ob Ihr Unfallgegner den Schaden alleine verursacht hat. Hätte der Fahrer Ihres Fahrzeuges den Unfall mitverursacht, so müssten Sie sich diese Verursachungsquote bei der Schadenabwicklung mit der Gegnerversicherung anrechnen lassen.