Unsere Rechtsexpertin Katharina Meyer räumt mit hartnäckigen Rechtsmythen auf.
Aktuell: Was tun bei Parkplatzremplern?
Platz für alle
Krawumms! Ein Unfall auf dem Supermarkt-Parkplatz. Auf der Suche nach dem Schuldigen stellt sich schnell die Frage: Welche Verkehrsregeln gelten hier eigentlich?
Ein Supermarkt-Parkplatz ist eine öffentliche Parkfläche, sprich: Jeder Autofahrer kann sie befahren. Auf solchen Parkflächen gilt die Straßenverkehrsordnung – übrigens auch dann, wenn kein Schild à la „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist. Das heißt aber nicht, dass jede Vorschrift aus der StVO 1 zu 1 anzuwenden ist. Die Vorschrift „rechts vor links“ beispielsweise dient dem fließenden Straßenverkehr. Der Parkplatz hingegen dient dem ruhenden Verkehr. Kurzum: Er ist nicht auf ein ungehindertes Vorwärtskommen ausgelegt. Die Vorschrift „rechts vor links“ gilt deshalb nur auf solchen Parkplätzen, bei denen die Spuren eindeutigen Straßencharakter haben.
Grundsätzlich sollten Autofahrer auf Parkplätzen aber vor allem § 1 der StVO berücksichtigen. Dieser fordert uns alle auf, am Straßenverkehr mit ständiger Vorsicht und vor allem gegenseitiger Rücksicht teilzunehmen.
Zettelwirtschaft
Kurz nicht aufgepasst und schon ist eine Delle im nebenan parkenden Auto. Zu allem Unglück ist vom Besitzer des anderen Wagens nichts zu sehen. Reicht es, wenn ich einen Zettel mit meinen Kontaktdaten am Scheibenwischer hinterlasse?
Auch ein kleiner Parkplatzrempler ist ein Unfall im Sinne des Strafgesetzbuchs. Ausnahme: wenn der entstandene Schaden die sogenannte Grenze der Belanglosigkeit von 50 Euro nicht übersteigt. Aber wer kann das schon abschätzen? Hinterlässt der Fahrer einfach nur einen Zettel mit seinen Kontaktdaten, macht er sich strafbar. Er hätte sich – trotz des Zettels – unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Tatsächlich muss man eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten, um sogenannte Feststellungen möglich zu machen. Feste Zeitangaben, wie lange man warten muss, gibt es nicht. Als Faustregel gilt aber: Je eher damit zu rechnen ist, dass eine feststellungsberechtigte Person auftaucht, desto länger muss man warten. Wenn nun tatsächlich niemand kommt, muss der Unfallverursacher die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglichen. Auch hier ist der Einzelfall entscheidend: Bei einem Blechschaden mitten in der Nacht zum Beispiel reicht es normalerweise, wenn man am nächsten Morgen zwischen 9 Uhr und 10 Uhr den Unfall nachmeldet – nämlich beim Unfallgeschädigten, anderen Beteiligten oder der nahe gelegenen Polizeidienststelle.
Unsere Expertin
Katharina Meyer
Rechtsanwältin
ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und allgemeines Zivilrecht. Sie räumt in motus mit hartnäckigen Rechtsmythen auf.