Unsere Rechtsexpertin Katharina Meyer räumt mit hartnäckigen Rechtsmythen auf.
Aktuell: Was tun, wenn man im Urlaub geblitzt wird?
Geblitzt im Urlaub
Zugegeben, ich bin im Urlaub in Österreich geblitzt
worden – und die Rechnung ist ganz schön happig. Muss ich das wirklich bezahlen?
Auch wenn’s weh tut: Wenn man Sie in Österreich geblitzt hat, müssen Sie wegen eines Abkommens zwischen Deutschland und der Alpenrepublik das Bußgeld zahlen. Zahlen Sie nicht, kann das österreichische Bußgeld auch in Deutschland vollstreckt werden – und das schon ab einer Höhe von 25 Euro. Sie hätten dann auch die Vollstreckungskosten zu tragen – und das kann richtig teuer werden.
Unschuldig verdächtigt
Jemand hat mich wegen dichten Auffahrens auf der Autobahn angezeigt. Aber ich war das gar nicht. Wie kann ich mich wehren?
Ob schuldig oder nicht: Wenn die Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt, bekommen Sie zunächst einen Anhörungsbogen.
Den können Sie entweder selbst ausfüllen oder sich mit dem Anhörungsbogen an einen Anwalt wenden. Ihr Anwalt gibt dann für Sie eine sogenannte Einlassung ab, also eine Stellungnahme. Am besten erschüttern Sie den Vorwurf gleich zweifach:
1. Teilen Sie mit, dass Sie das Fahrzeug nicht geführt haben. Erläutern Sie, wo Sie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Nötigung gewesen sind. Gibt es Zeugen? Dann benennen Sie sie.
2. Sie können vorsorglich mitteilen, dass allein das dichte Auffahren keine Nötigung darstellt. Erforderlich ist, dass das Auffahren auf den Vordermann körperliche Auswirkungen auf ihn hatte – etwa einen Schweißausbruch oder Pulsrasen. Erst wenn der Vordermann sich durch das Drängeln zu einem Handeln zwingen lässt, zum Beispiel einen Spurwechsel, spricht man von einer vollendeten Nötigung – sonst ist es allenfalls eine versuchte Nötigung.
Abwickeln lassen
Der Nachbar hat mir beim Ausparken eine dicke Beule ins Auto gefahren. Meine Werkstatt hat mir nun angeboten, den Schaden abzuwickeln. Was bedeutet das? Und ist das seriös?
Unfallschadenabwicklung – klingt ominös, ist seriös: Dabei kümmert sich die Werkstatt darum, dass die Haftpflichtversicherung Ihres Nachbarn Ihren Fahrzeugschaden bezahlt. Dazu holt die Werkstatt zunächst ein Gutachten für Sie ein, damit Sie die unfallbedingten Schäden belegen können. Aus dem Gutachten ergibt sich dann, ob an Ihrem Fahrzeug ein Reparaturschaden oder ein Totalschaden entstanden ist. Bei einem Reparaturschaden repariert Ihre Werkstatt den
Schaden und Sie bekommen für die Reparaturzeit einen Mietwagen. Die Mietwagenkosten und die Reparaturkosten macht die Werkstatt auch direkt bei der Haftpflichtversicherung geltend. Sie bekommen Ihren Unfallschaden schnell beseitigt, ohne dass Sie sich kümmern müssten. Entscheiden Sie sich gegen eine Unfallschadenabwicklung, stellt Ihre Werkstatt nicht der gegnerischen Versicherung die Reparaturkosten und die Mietwagenkosten in Rechnung – sondern Ihnen. Sie müssten die Rechnungen dann bezahlen, um die Kosten hinterher selbst bei der Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Kurzum: Die Unfallschadenabwicklung ist für den Autofahrer immer komfortabel und sicher.
Unsere Rechtsexpertin
Katharina Meyer
Rechtsanwältin
ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und allgemeines Zivilrecht. Sie räumt in motus mit hartnäckigen Rechtsmythen auf.