Fehl am Platz

Das Auto einfach irgendwo abstellen? Geht natürlich nicht! Unsere Rechtsexpertin Katharina Meyer erklärt, worauf es beim Halten und Parken ankommt.

Der Riesenhunger macht sich bemerkbar. Jetzt schnell einen Döner holen. Darf ich dafür ausnahmsweise im Parkverbot stehen? Sind ja nur ein paar Minuten.

Wie in der Fahrschule gelernt: Im Parkverbot darf ich nicht parken – und im Halteverbot nicht einmal halten. Aber wie ist Parken und Halten überhaupt definiert? Die Straßenverkehrsordnung gibt es vor: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Mit Verlassen des Fahrzeuges ist gemeint: Der Fahrer oder die Fahrerin entfernen sich so weit vom Fahrzeug, dass sie es nicht mehr sofort wegbewegen können. Ein Besuch in der Dönerbude mit dem Auto im Parkverbot ist also leider kaum drin. Noch weniger natürlich, wenn das Auto im Halteverbot steht – dort gelten stehende Fahrzeuge nämlich meist als Gefahr für den fließenden Verkehr. Wer im Halteverbot hält oder im Parkverbot parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für die Delinquenten heißt das: üblicherweise droht ein Verwarngeld.

Kurz mal einkaufen mit dem Auto im Parkverbot? Ist nicht drin! Bild: AdobeStock/pixelrain
Doch noch einen Parkplatz gefunden. Döner, ich komme! Aber, ups, Parkscheibe vergessen. Egal, ich schreibe einfach meine Ankunftszeit auf einen Zettel und lege ihn sichtbar aufs Armaturenbrett. Geht bestimmt auch, oder?

Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, sieht’s in diesem Fall eher mau aus. Ein Zettel mit der Ankunftsuhrzeit darauf reicht nicht aus. Das Aussehen einer Parkscheibe ist nämlich gesetzlich vorgeschrieben: Sie muss ein 15 Zentimeter hohes und 11 Zentimeter breites blaues Rechteck sein, bei dem die Zeitanzeige in volle und halbe Stunden aufgeteilt ist. Es gibt auch elektronische Parkscheiben, die erlaubt sind. Wichtig ist dabei, dass die elektronische Parkscheibe automatisch die Anfangszeit des Parkens anzeigt, sobald der Motor des Fahrzeugs abgestellt wird. Auch muss auf ihr das blau-weiße Parken-Verkehrszeichen abgebildet sein und es muss über dem Display das Wort „Ankunftszeit“ stehen.

Apropos Ankunftszeit: Viele Menschen verschenken hier wertvolle Parkminuten. Denn es gilt: Die Ankunftszeit wird immer auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Kommt man beispielsweise um 10:07 Uhr an, stellt man die Parkscheibe auf 10:30 Uhr. So absurd es klingt: Alles andere kann ein Verwarngeld nach sich ziehen.

Ist die Parkzeit dann abgelaufen, reicht es übrigens nicht aus, einfach nur die Parkscheibe neu einzustellen. Man muss das Fahrzeug tatsächlich vom Parkplatz wegbewegen. Es genügt allerdings, wenn man mit dem Auto „einmal um den Pudding“ fährt. Ist der gleiche Parkplatz dann noch frei, kann man getrost wieder dort parken und die Parkscheibe neu stellen.

Wenn man früh genug da ist, kann man das Abschleppen noch verhindern. Bild: AdobeStock/hedgehog94
Döner gekauft, Döner gegessen. Lecker war‘s. Jetzt rasch heim. Aber: Ojemine, da wird doch tatsächlich mein Auto abgeschleppt. Kann ich das noch verhindern?

Zum Glück: Ja! Kommt man noch rechtzeitig am Fahrzeug an, kann man die Abschleppung noch unterbinden. Allerdings muss man dennoch die Kosten für die Leerfahrt bezahlen.

Grundsätzlich kann die Polizei eine Abschleppung beauftragen, wenn ein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot auf öffentlichem Grund steht. Steht das Fahrzeug hingegen auf privatem Grund, so darf auch der Eigentümer des Grundstückes den Abschleppdienst beauftragen. Die Polizei hat allerdings zwei Grundsätze zu beachten: Die Abschleppung muss geeignet und erforderlich sein, den gewünschten Erfolg (etwa das Räumen des Parkverbots) zu erreichen, und die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Könnte die Polizei den Fahrer etwa ohne Probleme innerhalb kürzester Zeit erreichen, ist das Abschleppen nicht verhältnismäßig. Im Gegensatz zum vorherigen Parkscheiben-Beispiel kann hier ein Zettel also durchaus hilfreich sein. Allerdings muss man beachten: Einfach nur ein Stück Papier mit der Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe, reicht nicht aus. Vielmehr muss sich aus der Nachricht ergeben, wo genau sich der Fahrer aufhält und wie schnell er bei seinem Fahrzeug sein könnte. Denn der Polizei ist es nicht zuzumuten, endlos zu warten. Bis zu fünf Minuten sind nach der Rechtsprechung einiger Gerichte noch akzeptabel.

Pflicht: Die Parkuhr immer auf die kommende halbe Stunde einstellen. Bild: AdobeStock/Олександр Луценко
Titelbild: Adobe Stock /guitou60
 
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