Zu schnell gefahren? Zack, schon hat’s einen erwischt. Rund ums Thema Radarkontrolle kursieren jedoch zahlreiche Mythen. Unsere Expertin Katharina Meyer räumt mit den hartnäckigsten auf. (Titelbild: Getty images/Geber86)

Potzblitz! – Radarkontrolle

Zu schnell gefahren? Zack, schon hat’s einen erwischt. Rund ums Thema Radarkontrolle kursieren jedoch zahlreiche Mythen. Unsere Expertin Katharina Meyer räumt mit den hartnäckigsten auf.

Zugegeben, richtig gut sehen auf Blitzerfotos nur die wenigsten aus. Aber was ist, wenn man mich darauf gar nicht erkennt? Stimmt es, dass ich dann nicht zahlen muss?

Ja, das stimmt. In so einem Fall sollten Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Aber Vorsicht: Die Bußgeldstelle hat in ihrer Akte oft ein Foto in besserer Qualität. Kommt es zu einem Verfahren vor Gericht, wird oft ein sogenanntes anthropologisch-morphologisches Gutachten eingeholt. Ein Sachverständiger prüft dann anhand charakteristischer Merkmale im Gesicht (etwa Ohren, Nase und Augen), ob Sie das auf dem Blitzerfoto sind.

Kommt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass Sie auf dem Foto nicht zu erkennen sind, stellt es das Verfahren gegen Sie ein. Aufatmen? Noch nicht ganz: Die Verwaltungsbehörde kann dem Fahrzeughalter (nicht dem Fahrer – wer das ist, konnte die Behörde ja nicht herausfinden) eine lästige Aufgabe auferlegen: die Führung eines Fahrtenbuches. Das kann sogar noch 21 Monate nach Einstellung das Verfahrens geschehen. Übrigens: Ein Bußgeldbescheid wird leider auch dann wirksam, wenn er Ihnen ganz ohne Foto zugestellt wurde – wenn Sie denn keinen Einspruch einlegen.

Muss ja nicht jeder in die Radarfalle tappen: Darf ich den entgegenkommenden Verkehr per Lichthupe vor mobilen Blitzern warnen?

Wird gern gemacht – ist aber leider nicht erlaubt. Das Gesetz gestattet Warnzeichen, wie Lichthupe und Hupe nur dann, wenn Sie sich oder andere gefährdet sehen – oder wenn Sie außerhalb geschlossener Ortschaften eine Überholung ankündigen möchten.

Apropos warnen – auch Hilfsmittel, die Sie selbst vor Blitzern warnen, sind nicht gestattet. Der Klassiker: die Smartphone-App, die den Fahrer kurz vor einer mobilen Radarfalle mit Piepen und Blinken zum Bremsen auffordert. Die Straßenverkehrsordnung ist unmissverständlich: Sie untersagt es, „ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“. Wer so eine App doch nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Per Lichthupe vor Blitzern warnen? Nett gedacht, aber verboten. (Bild: Getty images/AppleZoomZoom)
Per Lichthupe vor Blitzern warnen? Nett gedacht, aber verboten.
(Bild: Getty images/AppleZoomZoom)
Titelbild: Getty images/Geber86
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1 Kommentar

  1. Ich wurde geblitzt. Auf jeden Fall finde ich es gut, dass ich nicht acheln muss, wenn man darauf nicht erkennbar ist. Ob dies aber nach Verkehrsrecht erlaubt ist, weiß ich nicht.

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