Wenn die Tage kürzer, die Nächte länger und die Sichtverhältnisse schlechter werden, geht es für alle Verkehrsteilnehmenden um dasselbe: sehen und gesehen werden. Bei Dämmerung und Dunkelheit sicher unterwegs zu sein, ist für Radfahrende leichter denn je.
Wer ein fabrikneues Pedelec kauft, bekommt speziell bei Alltags- oder komfortorientierten Rädern die Beleuchtung gleich dazu. Das ist sinnvoll, denn an den Akku-Rädern wird auch die Beleuchtung über die zentrale Stromversorgung gespeist. Sportliche E-MTBs und Räder, für deren Antrieb noch die Fahrerin oder der Fahrer selbst die Muskeln spielen lässt, kommen dagegen oft ohne Beleuchtung in den Handel. Rechtlich ist das okay. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein Fahrrad eine Beleuchtung haben muss. Nicht aber, dass es nur verkauft werden darf, wenn sie inklusive ist.
Das sagt die StVZO
Wo wir beim rechtlichen Rahmen sind: § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) listet die Vorschriften zur Lichttechnik auf: Ein Fahrrad darf nur benutzt werden, wenn es mit Vorderlicht und Rücklicht ausgestattet ist. Außerdem sind Reflektoren vorgeschrieben, die die Sichtbarkeit des Fahrrads erhöhen. Sie müssen nach allen Seiten wirken: nach vorn ein weißer Reflektor und gelbe Reflektoren an den Pedalen, nach hinten ein roter Reflektor und ebenfalls Pedalreflektoren. Zur Seite hin sind wahlweise reflektierende Reifenflanken oder gelbe Reflektoren in den Speichen vorschriftsgemäß. Wer sich nicht daran hält, kann mit einem Bußgeld von 20 Euro belegt werden.
Ist das realitätsnah? Nicht wirklich. Die verpflichtende Ausstattung mit fest installiertem Vorder- und Rücklicht stammt noch aus der Zeit, als man Dynamos an der Vorderradgabel benutzte und die Lichter per Käbelchen mit dem Stromgenerator verbunden waren. Das ist heute kein Thema mehr, es gibt ja mobile LED-Technik mit Akkus. Entsprechend wurden die Vorschriften gelockert: Tagsüber muss kein Licht mitgeführt werden. Allerdings: Kommt es zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung und das Fahrrad war nicht vorschriftgemäß ausgestattet, kann das 35 Euro Bußgeld kosten.
Wann ist Licht Pflicht?
Die Pflicht zum Licht besteht in der Dämmerung, bei Dunkelheit und bei schlechten Sichtverhältnissen, zum Beispiel Regen oder Nebel. Pragmatisch betrachtet ist es im Eigeninteresse von Radfahrerinnen und Radfahrern, dass sie genau in diesen Situationen den Weg vor sich gut sehen und von anderen Verkehrsteilnehmenden gesehen werden. Auf dem heutigen Stand der Technik ist die entsprechende Lichttechnik ausgesprochen pfiffig: LED-Leuchten geben richtig viel Licht ab und wiegen nicht viel. Sie haben einen kleinen Akku an Bord, der je nach Modell unterschiedlich lang betriebsbereit ist. Als Faustregel gilt: Je teurer das Teil, desto heller die LEDs und desto länger die Standzeit des Akkus.
Flexibel und leistungsstark
Die LED-Lichter montiert man in der Regel nur, wenn man sie auch braucht: entweder eingeklickt in fest montierte Halter am Lenker und an der Sattelstütze, oder mit kräftigen, elastischen Kunststoffbändern fixiert. Vorteile der abnehmbaren Technik sind Diebstahlschutz (was nicht montiert ist, kann auch nicht geklaut werden) und einfaches Aufladen zuhause per USB-Kabel. Man darf eben nur nicht vergessen, sie auch regelmäßig nachzuladen. Darüber müssen die Benutzer von Pedelecs nicht nachdenken: Ihre Lichter bekommen Strom vom Fahrradakku. Selbst wenn dieser schon ziemlich leergefahren ist, reicht die Restenergie in der Regel noch für eine gut beleuchtete Fahrt nach Hause.
LED-Lichter können richtig hell
Die Lichtstärke geben die Hersteller in Lux oder Lumen an. Die StVZO schreibt für den Frontscheinwerfer eine Lichtstärke von mindestens zehn Lux vor. Das ist allerdings kaum mehr als die sprichwörtliche trübe Funzel. 60 Lux sind schon sehr okay und leuchten die Straße weit aus. Es gibt aber auch LED-Scheinwerfer mit 150 Lux und mehr, variabel einstellbaren Lichtstärken und richtig dicken Akkus. Sie liefern je nach gewählter Stufe viele Stunden lang Energie und können auch als Powerbank für weiteres Lenkerzubehör dienen, das man per USB anschließt. So kräftige Scheinwerfer müssen dann aber auch richtig montiert werden, um den Gegenverkehr nicht zu blenden. Wie es geht, steht in der Montageanleitung. Wichtig beim Kauf ist, dass das Zubehör eine Zulassung gemäß der StVZO hat. Im stationären Handel ist das in der Regel selbstverständlich, doch beim Online-Kauf sollte die Produktbeschreibung ausdrücklich erwähnen, dass die jeweilige Leuchte in Deutschland zugelassen ist.
Zusatzfunktionen für noch mehr Sicherheit
Beim Rücklicht ist es üblich, dass der vorgeschriebene Reflektor integriert ist. Man braucht also keinen Extra-Rückstrahler. Die Hersteller geben für Rücklichter in der Regel keine Lichtstärke, sondern eher die Leuchtweite an. Wer beide Strahler im Set kauft, kann davon ausgehen, dass er zu einem guten Frontlicht auch ein hochwertiges Rücklicht bekommt. Sind die Gehäuse beider Strahler so konstruiert, dass sie auch zur Seite hin etwas Licht abgeben, ist das ein Sicherheitsplus. Rücklichter, die in schnellen Intervallen flackern, erhöhen die Wahrnehmbarkeit. Man sieht diesen Effekt gelegentlich auch bei Frontscheinwerfern, doch da ist er laut StVZO nicht erlaubt.
So viel zur Technik. Was bei schlechten Sichtverhältnissen ebenfalls hilft, ist Umsicht. Beim Radfahren einfach mit einkalkulieren, dass man zur dunklen Jahreszeit von anderen schlechter und gegebenenfalls auch später gesehen wird.