Verkehrsschild Ende Myths, Richtung Fact

Die 10 häufigsten Irrtümer
im Straßenverkehr

Populäre Irrtümer gibt es in vielen Wissensbereichen. Beispielsweise schützen Hüte aus Alufolie nicht vor Gedankenmanipulation. Weil es gar keine Gedankenmanipulation gibt. Auch im Straßenverkehr gibt es einige Wissensfragen, bei denen viele Autofahrende danebenliegen. Hier die zehn häufigsten Fälle.

Gibt es auf Autobahnen eine generelle Mindestgeschwindigkeit?

Nein. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt lediglich vor, dass Autobahnen nur von Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die „bauartbedingt schneller als 60 Stundenkilometer fahren können“. Wie schnell sie tatsächlich fahren, können Autofahrende selbst entscheiden. Langsamer zu fahren ist manchmal ja auch sinnvoll, zum Beispiel bei Starkregen oder Schneetreiben. Allerdings ist es strafbar, durch grundloses Langsamfahren andere Verkehrsteilnehmer zu behindern.

Muss man hinter einem Linienbus warten, der an einer Haltestelle den Warnblinker setzt?

Nein. Sobald der Bus steht, darf man an ihm vorbeifahren. Das gilt auch, wenn keine Haltebucht vorhanden ist. Vorgeschrieben ist dabei Schrittgeschwindigkeit, um aussteigende Fahrgäste nicht zu gefährden, die eventuell unachtsam die Straße überqueren. Was die meisten außerdem nicht wissen: Das Gebot der Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den entgegenkommenden Verkehr.

Darf man bei Stau auf der Autobahn auf dem Standstreifen bis zur nächsten Ausfahrt fahren?

Nein. Das wäre zwar manchmal praktisch, vor allem, wenn man ohnehin an dieser Ausfahrt die Autobahn oder Schnellstraße verlassen möchte. Doch die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass der Standstreifen nur von Pannenfahrzeugen benutzt werden darf, in Gefahrensituationen auch von Einsatzfahrzeugen. Wer den Standstreifen nutzt, um einem Stau zu entkommen, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg belangt werden.

Muss man eine Rettungsgasse bilden, wenn sich Einsatzfahrzeuge nähern?

Nein, das wäre verkehrsrechtlich schon zu spät. Die Rettungsgasse muss bereits gebildet werden, wenn der Verkehr stockt, es beispielsweise nur im Stop-and-go vorangeht. Autos auf der linken Spur fahren für eine Rettungsgasse an den linken Fahrbahnrand, Autos auf der rechten an den rechten. Bei dreispurigen Straßen wird die Gasse zwischen der linken und mittleren Spur gebildet. Wer eine Anzeige kassiert, weil er sich nicht daran hält, muss mit heftigen Strafen rechnen: 200 Euro Bußgeld, zwei Flensburg-Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Ist man als Radfahrer, der Alkohol konsumiert hat, sicher vor einem Führerscheinentzug?

Nein. Es gibt eine Obergrenze von 1,6 Promille Alkohol im Blut. Wer sich derart angetrunken auf ein Fahrrad setzt, begeht eine Straftat. Stellt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen Promille-Wert von 1,6 oder mehr fest, müssen Betroffene zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), die feststellen soll, ob die Person charakterlich zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. Wer durchfällt, verliert seine Fahrerlaubnis, auch als Radler. Unabhängig davon ist es definitiv keine gute Idee, nach heftigem Alkoholkonsum aufs Rad zu steigen. Wenn man stürzt, können die gesundheitlichen Folgen gravierend sein. 

Darf man an einer defekten Parkuhr unbegrenzt lang parken?

Nein. Wenn eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat defekt sind, hat man Glück und darf mit ausgelegter Parkscheibe gratis parken. Doch die angegebene Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden. Sonst wird aus dem Glück Pech, und es droht dennoch ein Knöllchen.

Soll man bei der Verengung von zwei Fahrspuren auf eine Fahrspur möglichst früh die Spur wechseln?

Nein. Es ist eines der menschlichen Mysterien im Straßenverkehr, dass das eigentlich so einfache Reißverschlussverfahren so selten funktioniert. Man soll sich erst unmittelbar vor der Engstelle in die weiterführende Spur einfädeln. Je ein Fahrzeug auf der durchgehenden Spur im Wechsel mit einem, das die Spur wechseln muss. Wenn sich alle daran halten, ist der Rückstau am kürzesten. Doch die Erfahrung zeigt: Irgendwer schießt immer quer und bringt den Reißverschluss zum Hakeln. 

Muss man bei schlechter Sicht die Nebelschlussleuchte einschalten?

Nein. Autofahrer können selbst entscheiden, ob sie die Leuchte aktivieren. Eine Pflicht gibt es nicht. In welchen Situationen sie es dürfen, ist genau geregelt: wenn die Sichtweite (durch Nebel, Starkregen oder Schneetreiben) weniger als 50 Meter beträgt. Mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte darf man dann nicht schneller als 50 Stundenkilometer fahren. Das größere Problem im Straßenverkehr ist das Wiederausschalten, das gern vergessen wird und dann den nachfolgenden Verkehr blendet. Laut StVO kann eine ohne erkennbaren Grund eingeschaltete Nebelschlussleuchte mit 20 Euro Verwarnungsgeld bestraft werden. Manchmal würde es bei diffusen Sichtverhältnissen schon helfen, einfach das Abblendlicht einzuschalten. Denn das Tagfahrlicht, auf das viele Autofahrer vertrauen, macht ihr Fahrzeug nur nach vorn sichtbar, nicht nach hinten.

Gilt auf Parkplätzen immer die Regel rechts vor links?

Nein. Zwar wird grundsätzlich auch auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkhäusern oder den Parkflächen von Einkaufszentren die Straßenverkehrsordnung (StVO) angewandt. Rechts vor links muss man aber nur beachten, wenn die Fahrspuren deutlich markiert und als solche erkennbar sind. Ist der Parkplatz eine große Fläche, auf der nur die Parkbuchten markiert sind, liegt die Verantwortung bei den Autofahrern, sich über die Vorfahrt zu einigen. Dass die meisten dennoch davon ausgehen, es gelte rechts vor links, ist vielleicht besser so: Ohne Diskussionen und Gestikulieren kommen alle schneller voran. Ereignet sich in solch einer Situation ein Unfall, muss in der Regel jeder seinen eigenen Schaden übernehmen.

Titelbild: AdobeStock/Thomas Reimer
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