Populäre Irrtümer gibt es in vielen Wissensbereichen. Beispielsweise schützen Hüte aus Alufolie nicht vor Gedankenmanipulation. Weil es gar keine Gedankenmanipulation gibt. Auch im Straßenverkehr gibt es einige Wissensfragen, bei denen viele Autofahrer danebenliegen. Fünf Beispiele.
Gibt es auf Autobahnen eine generelle Mindestgeschwindigkeit?
Nein. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt lediglich vor, dass Autobahnen nur von Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die „bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können“. Wie schnell sie tatsächlich fahren, können Autofahrerinnen oder Autofahrer selbst entscheiden. Langsamer zu fahren ist manchmal ja auch sinnvoll, zum Beispiel bei Starkregen oder Schneetreiben. Allerdings ist es strafbar, durch grundloses Langsamfahren andere Verkehrsteilnehmer zu behindern.
Muss ich hinter einem Linienbus warten, der an einer Haltestelle den Warnblinker setzt?
Nein. Sobald der Bus steht, darf man an ihm vorbeifahren. Das gilt auch, wenn keine Haltebucht vorhanden ist. Vorgeschrieben ist dabei Schrittgeschwindigkeit, um aussteigende Fahrgäste nicht zu gefährden, die eventuell unachtsam die Straße überqueren. Was die meisten darüber hinaus nicht wissen: Das Gebot der Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den entgegenkommenden Verkehr.
Gilt auf Parkplätzen immer die Regel rechts vor links?
Nein. Zwar wird grundsätzlich auch auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkhäusern oder den Parkflächen von Einkaufszentren die Straßenverkehrsordnung (StVO) angewandt. Rechts vor links muss man aber nur beachten, wenn die Fahrspuren deutlich markiert und als solche erkennbar sind. Ist der Parkplatz eine große Fläche, auf der nur die Parkbuchten markiert sind, liegt die Verantwortung bei den Autofahrern, sich über die Vorfahrt zu einigen. Dass die meisten dennoch davon ausgehen, es gelte rechts vor links, ist vielleicht besser so: Ohne Diskussionen und Gestikulieren kommen alle schneller voran. Ereignet sich in solch einer Situation ein Unfall, muss in der Regel jeder seinen eigenen Schaden übernehmen.
Darf ich an einer defekten Parkuhr unbegrenzt lang parken?
Nein. Wenn eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat defekt sind, hat man Glück und darf mit ausgelegter Parkscheibe gratis parken. Doch die angegebene Höchstparkdauer darf man nicht überschreiten. Sonst wird aus dem Glück Pech, und es droht dennoch ein Knöllchen.
Muss ich bei schlechter Sicht die Nebelschlussleuchte einschalten?
Nein. Autofahrer können selbst entscheiden, ob sie die Leuchte aktivieren. Eine Pflicht gibt es nicht. In welchen Situationen sie es dürfen, ist genau geregelt: wenn die Sichtweite (durch Nebel, Starkregen oder Schneetreiben) weniger als 50 Meter beträgt. Mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte darf man dann nicht schneller als 50 km/h fahren. Das größere Problem im Straßenverkehr ist das Wiederausschalten, das gern vergessen wird und dann den nachfolgenden Verkehr blendet. Laut StVO kann eine ohne erkennbaren Grund eingeschaltete Nebelschlussleuchte mit 20 Euro Verwarnungsgeld bestraft werden. In der Praxis wird diese Strafe allerdings so gut wie nie verhängt.