Wer mit seinem SUV eine rote Ampel „überfährt“, muss kein höheres Bußgeld aufgrund des Fahrzeugtyps bezahlen. Das hat nun ein Gericht entschieden.
SUVs sind unübersichtlich und bei Kollisionen für Fußgänger besonders gefährlich. Das allein rechtfertigt aber kein höheres Bußgeld bei einem Rotlichtverstoß. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt urteilt, sei für ein Abweichen von der üblichen Strafe mehr nötig als die Nutzung eines bestimmten Fahrzeugtyps.
Amtsgericht verhängt höhere Strafe
Im verhandelten Fall hatte das Amtsgericht für den Rotlichtverstoß eines SUV-Fahrers ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Zahlung einer Geldbuße von 350 Euro verhängt. Im Bußgeldkatalog sind für derartige Fälle nur 200 Euro vorgesehen. Zur Begründung führte das Gericht neben einer einschlägigen Vorbelastung des Verkehrssünders auch die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs an.
Nächste Instanz entscheidet anders
Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation nicht komplett. Für eine erhöhte Geldbuße benötige es mehr als die diffuse Nennung eines Fahrzeugtyps oder Modells. Trotzdem bleibt es für den Fahrer bei dem einmonatigen Fahrverbot sowie dem erhöhten Bußgeld. Beides ist nach Ansicht des Gerichts bereits durch die gravierende Vorbelastung des Fahrers gerechtfertigt, der bereits gut ein Jahr zuvor mit einem Rotlichtverstoß aufgefallen war. Das Regelbußgeld beziehe sich nur auf nicht vorgeahndete Betroffene.