Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr –
hupen reicht nicht

Erkennt ein Autofahrer eine Gefahr, kann er durch Hupen andere Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam machen. Allerdings darf er nicht darauf vertrauen, dass sein warnendes Hupen auch beachtet wird.

Registriert ein Autofahrer, dass ein anderer rückwärts aus seiner Garageneinfahrt ausparken will, reicht Hupen als Warnung nicht aus. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor. Das Hupen begründe „kein Vertrauen darauf, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Rückwärtsfahrt abbricht“, erklärt das Gericht in seinem Urteil. Im verhandelten Fall kam es trotz der Warnung per Hupe zu einer Kollision der beiden Autos. Der Ausparkende klagte auf Schadensersatz.

Hupen reicht nicht immer als Warnung aus. Bild: AdobeStock/Кирилл Рыжов

Die Richter lasteten dem Hupenden nur einen leichter Sorgfaltsverstoß an. Da dieser die Rückwärtsfahrt erkannt habe, habe es nahegelegen, das Fahrzeug zu beobachten und bremsbereit zu sein. Da der Beklagte aber einfach vorbeigefahren war, sah das Gericht ihn zu 20 Prozent in der Mithaftung. Der Kläger hingegen habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Denn er habe gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren sowie beim Ausfahren aus einem Grundstück verstoßen, zitiert die Rechtsanwaltsplattform ra-Online aus dem Urteil.

Titelbild: AdobeStock/ bonnontawat
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