Parken –
wo und wie lange?

Wer sein Auto längere Zeit nicht braucht, darf es auf einem öffentlichen Parkplatz langfristig abstellen. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.

Ihr nutzt euren Sportwagen oder euer Cabrio im Winter nicht? Dürft ihr es in dieser Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abstellen?  Thomas Schuster, Kraftfahrzeugexperte der Sachverständigenorganisation KÜS, weiß dazu: „Entscheidend für die Frage nach einer legalen Abstellmöglichkeit ist, ob das Fahrzeuge noch angemeldet ist. Ist das der Fall, ist auch das langfristige Parken im öffentlichen Raum in der Regel kein Problem. Allerdings sollte man etwa alle drei Tage nachschauen, ob in der Zwischenzeit ein temporäres Halteverbot eingerichtet wurde. Etwa für Umzüge oder Grünschnittarbeiten. Eine zweite Besonderheit ist das Parken von abgekoppelten Anhängern. Sie dürfen maximal zwei Wochen am selben Ort stehen.“

Achtung bei abgemeldeten Autos

Ist das Fahrzeug nicht angemeldet – zum Beispiel, weil es im Sommer mit einem Saisonkennzeichen unterwegs ist – darf es nicht im öffentlichen Bereich geparkt werden, so Schuster. Dazu zählen auch private Straßen und Wege, die von der Allgemeinheit mit Zustimmung oder Duldung des Eigentümers genutzt werden dürfen. Das gilt etwa für Parkplätze von Geschäften oder auch private Straßen, die mit „Anlieger frei“ ausgeschildert sind.

Kfz-Haftpflicht nicht komplett kündigen

„Es ist auch egal, ob es sich bei dem abgemeldeten Fahrzeug um einen Sportwagen, ein Motorrad oder ein Wohnmobil handelt. Ohne gültiges Nummernschild sowie einen laufenden Haftpflichtschutz müssen alle Kraftfahrzeuge auf privatem Grund abgestellt werden“, erklärt der Experte. Ob das Grundstück einem selbst, einem Freund oder Nachbarn gehört, ist dabei nicht von Bedeutung. Probleme kann es allerdings bei gemieteten Objekten geben. Dort kann der Vermieter das Abstellen von Fahrzeugen untersagen. Wer sein Fahrzeug längere Zeit ungenutzt stehen lassen will, sollte die Kfz-Haftpflicht nicht komplett kündigen, sondern auf eine sogenannte Ruheversicherung umstellen, rät Schuster. „Dann sind Schäden, etwa durch einen Fahrzeugbrand, abgedeckt. Eine allgemeine Privathaftpflichtversicherung bietet in solchen Fällen keinen Schutz.“

Titelbild: AdobeStock/Nikolai Sorokin
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