Falschparker trifft bei
Unfall nur Teilschuld

Im Halteverbot parkt man nicht. Schon gar nicht in einer engen Straße. Wird das Auto bei einem Unfall beschädigt, ist man selbst schuld – oder?

Ein Falschparker hat nicht zwingend das Nachsehen, wenn ihm ein anderes Fahrzeug ins Auto rauscht. Denn wer bei schlechter Sicht zu schnell fährt, trägt auch bei einem Unfall mit einem Parksünder die Hauptschuld. Selbst dann, wenn dessen Wagen im absoluten Halteverbot gestanden hat. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Schadensersatz gefordert

Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer bei starkem Regen einen im absoluten Halteverbot abgestellten Geländewagen übersehen und gerammt. An der Stelle verengte zudem eine Verkehrsinsel die Straße. Die SUV-Halterin verlangte Schadenersatz, was die Versicherung des Unfallfahrers ablehnte. Die SUV-Halterin trage durch das Falschparken eine erhebliche Mitschuld, argumentierte die Assekuranz.  

Fahrweise muss an Sicht angepasst sein

Das Gericht sah das anders und wies 80 Prozent der Schuld dem Unfallfahrer zu. Es sei noch genug Platz für ein gefahrloses Vorbeifahren gewesen, der andere Fahrer hatte aber angegeben, dass er durch Regen und blendende Scheinwerfer der Entgegenkommenden bedingt das geparkte SUV zu spät gesehen hatte. Eine an Witterung und Sicht angepasste Fahrweise hätte den Unfall also verhindern können. Daher musste der Fahrer zu 80 Prozent haften.

Titelbild: Rudolf Vlcek/Getty Images
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