Nach elf Tagen
abgeschleppt

Wer falsch parkt, muss mit Kosten rechnen. Auch wenn sein Auto nicht direkt abgeschleppt wird.

Die Kosten für das private Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs sind unabhängig von einer zeitlichen Umsetzung des Abschleppvorgangs vom Fahrzeughalter zu zahlen. Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden, wie das Portal ra-online berichtet.

Zeit spielt keine Rolle

Ein Grundstückeigentümer hatte ein Fahrzeug privat abschleppen lassen, das widerrechtlich auf ihrem Grundstück geparkt war. Die Falschparkerin weigerte sich, die Kosten fürs Abschleppen zu zahlen, da ihr Auto bereits seit elf Tagen an der Stelle gestanden habe und damit die Abschleppmaßnahme nicht mehr „sofort“ im Sinne von Paragraf 859 Abs. 3 BGB sei. Die Richter argumentierten anders. Nach ihrer Auffassung kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeugs sofort nach dem verbotswidrigen Parken entfernt wird. Der Anspruch auf „Beseitigung der verboteneren Eigenmacht“ bestehe unabhängig von dieser zeitlichen Begrenzung.

Titelbild: AdobeStock/WoGi 
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