


E-Autohändler dürfen in ihrer Werbung nicht mit dem Preis nach Abzug des Umweltbonus werben. Stattdessen muss der volle Betrag genannt werden, wie aus einem Urteil des Landgerichts Leipzig hervorgeht. In dem verhandelten Fall hatte die „Wettbewerbszentrale“ gegen einen Autohändler geklagt, der ein Elektroauto auf einer Online-Plattform mit dem Preis nach Abzug der E-Auto-Prämie inseriert hatte. Das Gericht wertete das als irreführend und als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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