Urteil zur Vorfahrtsregel:
Rücksicht nehmen

Wer von rechts kommt, hat nicht unbedingt Vorfahrt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Wo sich zwei Fahrstreifen der Straße zu nur einem verbinden, sollten Fahrer und Fahrerinnen nicht auf Vorfahrt pochen. „Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht“, entschied der Bundesgerichtshof zu einem Unfall, der sich 2018 in Hamburg ereignet hatte. Das Fahrzeug, das von rechts kommt, hat keine Vorfahrt. Stattdessen gelte das „Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme“.

Fall geht vor Gericht

Bei dem Unfall waren ein Auto und ein Lastwagen nebeneinander unterwegs – das Auto rechts, der Laster links. Die Straße wurde hinter einer Ampel einspurig. Die Stelle war mit dem Zeichen für „beidseitige Fahrbahnverengung markiert. Der Lastwagenfahrer zog nach rechts, weil er das Auto nicht gesehen hatte. Dessen Fahrerin war jedoch davon ausgegangen, dass sie Vorfahrt habe. Es kam zur Kollision. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Fall ging vor Gericht, weil die Eigentümerin des Autos den Schaden nicht teilen wollte.

Fahrer müssen sich „verständigen“

Laut BGH hatte aber nicht nur der Lkw-Fahrer Schuld: Anders als bei der „einseitig verengten Fahrbahn“ ende hier nicht ein Fahrstreifen, „sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt“. Dies führe „zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer“, entschied der Bundesgerichtshof. Die Fahrer hätten sich also verständigen müssen, wer zuerst fahren darf. „Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen.“ Wer rechts fährt und wer links, spiele demnach keine Rolle.

Titelbild: AdobeStock/EdNurg
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